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Werkzeug- und Gerätevermietung  rent X 

Dipl.-Ing. Bernd Hamm. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 02.01.2007

§ 1 Allgemeine Pflichten

Der Mieter betätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er diese Bedingungen anerkennt. Vermieter ist das auf dem Mietvertrag angegebene Unternehmen. Mieter ist ausschließlich eine natürliche Person. Bei Abschluss eines Mietvertrages weist sich der Mieter durch einen gültigen, zur eindeutigen Identifikation geeigneten Personalausweis aus. Der Vermieter sichert die Einhaltung seiner Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, eine Vorauszahlung vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.

§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

Als vereinbarte Mietzeit gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird. Eine Verkürzung der Mietzeit kann durch den Mieter mit dem Vermieter vereinbart werden.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er mit dem Gebrauch und den Sicherheitsvorschriften des Ger

erätes vollstens vertraut ist, und ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde. Eine Wirkungsgradgarantie wird nicht gegeben. Für die Auswahl der Geräte ist Ausschließlich der Mieter verantwortlich.

§ 4 Mietpreis und Zahlung der Miete

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden. Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in bar in Höhe des zu erwartenden Endpreises sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag die geleistete Anzahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen sind sofort fällig. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zu dem im Mietvertrag gesetzten Termin an den Vermieter zurückgegeben, kann der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Preis pro Tag berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten. Kosten für die Rückholung kann der Vermieter dem Mieter berechnen.

§ 5 sonstiges

Basis für die Berechung der Miete ist nicht die Zeit, in der ein Mietgerät tatsächlich benutzt wird, sondern die Zeit, in der ein Mietgerät dem Mieter zur Verfügung steht

§ 6 Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters vermietet.  Der Mieter ist verpflichtet:

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;

c) den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und gegen Witterungseinflüsse zu schützen;


§ 7 Untervermietung und besondere Pflichten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich au

§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands

Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der im § 6 festgelegten Pflichten festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf angemessenen Schadenersatz. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung trägt der Mieter.

§ 9 Gefahrenübergang-Verlust

Der Mieter benutzt den Gegenstand auf eigene Gefahr und haftet für alle Schäden die durch die Benutzung des Gegenstandes entstehen.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz bis zur Höhe des Neuwertes verpflichtet. Den Verlust oder die Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 10 Kündigung

Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Anzahlung die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.

§ 11 Haftungsausschluß des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung der Mietgeröte stehen. Der Vermiteter haftet auch nicht für Verdienstausfall oder andere Folgeschäden des Mieters oder Dritter aufgrund Unbrauchbarkeit des Mietobjektes.

§ 12 Reservierungen

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 15 Gerichtsstand

In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.